BRSI Vereinssatzung …

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "BRSI Bundesvereinigung Repositionierung, Sanierung und Interim Management", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der mit Restrukturierung, Sanierung und Interim Management befassten Personen, die berufliche Aus- und Fortbildung der auf diesem Gebiet tätigen Personen, sowie die Förderung des Verständnisses für die Tätigkeit der mit Restrukturierung, Sanierung und Interim Management vertrauten Personen in der Öffentlichkeit.

 

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Vereinsmitglieder bei der Bewältigung ihrer Aufgaben;

die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinsmitgliedern;

die Veranstaltung von Seminaren, Workshops o.ä. für Vereinsmitglieder;

die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den mit der Durchführung von Restrukturierungs-, Sanierungs- und Interim Managementmaßnahmen bundesweit befassten Personen, Körperschaften, Gerichten und Behörden, insbesondere durch gemeinsame Zusammenkünfte, Konferenzen und Vorträge;

die Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden, die auf dem Gebiet der Restrukturierung, Sanierung und dem Interim Management tätig sind, und zwar auf nationaler wie internationaler Ebene;

Schaffung und Förderung von Rahmenbedingungen für effektivere Restrukturierungs-, Sanierungs- und Interimmanagementverfahren;

die Durchführung von Informationsveranstaltungen über das Aufgabenspektrum von Personen und Berufsgruppen, die sich mit der Restrukturierung und Sanierungen von Unternehmen befassen;

Öffentlichkeitsarbeit, unter anderem durch die Publizierung von Informationsmaterial an Vereinsmitglieder und die Öffentlichkeit, insbesondere auch durch Nutzung des Internets, sowie die Förderung des Nachwuchses, insbesondere auf dem Gebiet der Restrukturierung, Sanierung und dem Interim Management, im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, etc..

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Leistungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus können Personenzusammenschlüsse, sofern sie über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sowie rechtsfähige Gesellschaften Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebeschlusses.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Mitglieder ist zulässig.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu jedem Monatsende zulässig, wobei ein Jahresmitgliedsbeitrag für das laufende Jahr insgesamt verfällt. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung bei dem Vorstand erforderlich.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der maßgeblichen Mitgliederversammlung mit Darlegung der maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Beitrag mehr als zwei Monate in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb der ihm mit der Mahnung zu setzenden Frist von mindestens vier Wochen in voller Höhe entrichtet. Die Mahnung ist mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft ausdrücklich hinzuweisen. Die Mahnung gilt auch dann als wirksam erfolgt, wenn die Sendung dem betroffenen Mitglied nicht zugeht, sofern sie in der vorbezeichneten Weise korrekt abgesandt wurde. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des betroffenen Kalenderjahres in voller Höhe zu zahlen und auch für das Jahr der Aufnahme in den Verein in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist im letzteren Fall mit der Aufnahme zur Zahlung fällig.

Der Vorstand kann Beiträge stunden, reduzieren oder ganz oder teilweise erlassen. Eine Aufnahmegebühr kann nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zusätzlich erhoben werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

der Vorstand,

die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Schatzmeister. Über die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Reduzierung der Zahl während der Amtszeit der betroffenen Vorstandsmitglieder nicht zulässig ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand führt den Verein und bestimmt auch seine inhaltliche Arbeit.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl unter Beachtung der in § 10 genannten Voraussetzungen erfolgt.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Vorstand beschließt über die Besetzung der Vorstandsämter mit einfacher Mehrheit. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen, auch die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme.

 

 

§ 9 Beirat

 

Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der ihn berät. Der Vorstand gibt in diesem Fall dem Beirat seine innere Ordnung und beruft seine Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, die Dauer der Berufung der Beiratsmitglieder festzulegen und die Mitglieder abzuberufen. Er legt auch fest, ob der Beirat eine Vergütung und eine Aufwandsentschädigung erhalten soll.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten, wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Ein Anwesenheitsrecht in Mitgliederversammlungen haben nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand kann Dritten die Anwesenheit gestatten.

Der Vorstand hat in der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b) einzuberufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann vor Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, sofern mindestens 10 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder eine Ergänzung um die jeweiligen Tagesordnungspunkte unterstützen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Ergänzung nach den vorstehenden Sätzen um Tagesordnungspunkte i. S. des Abs. 5 ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

Die Genehmigung der Jahresrechnung,

die Entlastung des Vorstands,

die Wahl des Vorstands,

die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,

die Wahl eines unabhängigen Kassenprüfers,

Satzungsänderungen,

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

die Auflösung des Vereins,

die Entscheidung über die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder i. S. des § 8 Abs. 1.

Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von mindestens zwei Dritteln der auf alle Vereinsmitglieder entfallenden Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der entschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Zustimmung von mindestens 90 % aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung von nicht zu der entsprechenden Beschlussfassung erschienenen Mitgliedern kann auch in schriftlicher Form eingeholt werden

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn nicht der Vorsitzende eine andere Abstimmungsweise wählt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Eine Beschlussfassung ist auch ohne Versammlung, wie etwa im schriftlichen Umlaufverfahren, gültig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung zu dem anderen Abstimmungsverfahren erteilt haben.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Die Liquidation des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 19.5.2004 errichtet und mit Beschluss vom 08.09.2004 geändert.

Der Name wurde lt. Mitgliederversammlung vom 10. November 2016 wie folgt verändert:

Bundesvereinigung Repositionierung, Sanierung und Interim Management e. V.