Sanieren statt verkaufen - das neue Insolvenzverfahren nach ESUG
06.07.2015
Mit dem neuen Insolvenzplanverfahren ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung einzelner Unternehmen - ist es möglich, Unternehmen
trotz eines Insolvenzverfahrens zu sanieren und weiterzuführen. Die Insolvenzrechtsreform schafft neue Spielräume für eine Sanierung bestehender Unternehmen. Diese Maßnahme soll nicht zuletzt
auch den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Bisher war es immer so, dass bei einem eröffneten Insolvenzverfahren selbst noch überlebensfähige Unternehmen geschlossen bzw. aufgegeben werden
mussten. Vor allem lag dies daran, dass eine außergerichtliche Sanierung so lange verhindert wurde, bis auch die letzten Vermögensreserven des Unternehmens verbraucht waren und damit der Weg für
eine Liquidation des Unternehmens geebnet wurde. Es lag hauptsächlich an der fehlenden Berechenbarkeit eines Insolvenzverfahrens, das bisher laufende Unternehmen davon abhielt, einen
Insolvenzantrag zu stellen.
Die neue Insolvenzverordnung mit der Kurzbezeichnung ESUG soll genau hier ansetzen. Die Reform sieht vor, die Spielräume bei einer
außergerichtlichen Sanierung wesentlich zu erhöhen. Außerdem trägt sie dazu bei, den Weg durch das eigentliche Insolvenzverfahren für den Schuldner besser berechenbar zu machen. Ein wesentlicher
Grund für die Einführung der neuen Insolvenzverordnung ist auch der, einen wichtigen Beitrag zu leisten, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Darüber hinaus werden viele Unternehmen
auch interessanter für ausländische Investoren. Die Erleichterungen für die Sanierung und Erhaltung von Unternehmen in Deutschland sollen auch Unternehmensverlagerungen in das Ausland
verhindern.
Zu den wesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen
Der Hauptvorteil dieses Insolvenzplans ist sicherlich der, dass der Firmeninhaber sein Unternehmen behalten kann. Ihm wird dadurch die Möglichkeit
geboten, das Unternehmen nach dem erfolgreichen Insolvenzplanverfahren nach ESUG ohne Schulden fortzuführen. Weiterhin ist für ihn diese Art der Unternehmenssanierung kostenfrei. Die entstandenen
Kosten für das gesamte Verfahren leisten die Gläubiger indirekt in Form einer geringeren Quote.
Eine einfache Mehrheit bei der Zustimmung der Gläubiger genügt, um den Insolvenzplan in Kraft treten zu lassen. Die Gläubiger erhalten auch nur
Kenntnis von den Insolvenzverfahren, wenn sie sich aktiv darum kümmern, da der tatsächliche Insolvenzplan nur bei Gericht vorliegt. Eine Abstimmung wird in einem Verhandlungstermin beim
Insolvenzgericht durchgeführt. Generell ist es tatsächlich so, dass keiner der Gläubiger erscheint und dadurch das Insolvenzverfahren als angenommen gilt. Dies liegt nicht zuletzt auch daran,
dass die Gläubiger häufig den Aufwand an Zeit und Kosten scheuen und daher Rechtspfleger und Unternehmer allein beim Termin erscheinen.
Das typische Sanierungsverfahren bestand vor der Einführung des Gesetzes zur erleichterten Sanierung von Unternehmen darin, dass Unternehmen
möglichst im Ganzen oder auch in Teilen zu verkaufen. Dies hat sich nun durch das neue Insolvenzverfahren geändert. Das Insolvenzplanverfahren dient dazu, die Schulden einzudämpfen. Der
Unternehmer zahlt in der Regel nur noch etwa 10 bis 20 Prozent der ursprünglichen Forderungen an die Gläubiger und ist danach saniert bzw. schuldenfrei. Im Prinzip handelt es sich also bei diesem
Insolvenzplanverfahren um eine Einigung mit den Gläubigern über eine Art Teilzahlung der vorhandenen Schulden. Wird das Insolvenzverfahren durch ablehnende Gläubiger überstimmt, kann das
Insolvenzplanverfahren unter gerichtlicher Aufsicht stattfinden.
Der Beitrag wurde mit freundlicher Unterstützung von Haufe erstellt.